Satzung

Präambel

Das Berliner GRIPS Theater gilt als Begründer und wichtiger Ankerpunkt des emanzipatorischen Kinder- und Jugendtheaters. Grundlage für die Errichtung der Stiftung ist der Wunsch nach ideeller Stärkung dieses Gedankens und der konkreten Sicherung, Weiterentwicklung und Verbreitung seiner Arbeitsweisen und Methoden.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung trägt den Namen GRIPS Stiftung.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.

(3) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung, die von der GRIPS Theater gGmbH treuhänderisch verwaltet und folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten wird.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens insbesondere durch das GRIPS Theater sowie auf dem Gebiet des emanzipatorischen Kinder- und Jugendtheaters.

Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zur Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, sowie der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie der langfristige Vermögensaufbau, um aus den Erträgen den Stiftungszweck zu erfüllen.

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung tätig wird.

(3) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Ankauf, Bereitstellung, Schaffung, Erhalt und Ausstattung von Räumen, Gebäuden und Grundstücken für die Arbeit des GRIPS Theater.
  • Förderung der Arbeit des GRIPS Theater, wie z.B. Erarbeitung und Realisierung von Theaterstücken und Projekten, Erprobung und Erforschung innovativer Methoden und interdisziplinärer Ansätze der Theaterarbeit, Entwicklung und Durchführung auch spartenübergreifender Kooperationsvorhaben sowie der theaterpädagogischen Arbeit.
  • Förderung von Vorhaben in Berlin, bundesweit und in anderen Ländern, die zur Stärkung und Weiterentwicklung des emanzipatorischen Kinder- und Jugendtheaters geeignet sind, wie z.B. Publikationen, Realisierung von Theaterstücken, Fortbildungen, Fachaustausch, Preise, Festivals und Gastspiele sowie Bereitstellung der dafür erforderlichen Räume.
  • Soweit in den vorgenannten Punkten die Unterstützung über einen ideellen Rahmen hinausgehen sollte, ist diese nur im Sinne des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung möglich.

§ 3 Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zuwendungen

(1) Das Stiftungsvermögen wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet. Das Anfangsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Zuwendungen Dritter.

(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen der Stifter*innen sowie Dritter erhöht werden. Es ist grundsätzlich sicher und ertragbringend anzulegen. Die Stiftung kann auch Vermögen in Form von Immobilien bilden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(4) Wenn dies für die Erfüllung der in §2 genannten Stiftungszwecke nötig ist, können Zustiftungen auf Beschluss des Stiftungsrates zur Erfüllung der Stiftungszwecke verausgabt werden, sofern Zuwendungen nicht als kapitalerhöhende Zustiftung erfolgten und der Stiftungserhalt nicht gefährdet ist.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Gremium der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Davon sind folgende sechs Mitglieder gesetzt:

a) ein*e Vertreter*in der Gesellschafter*innen der GRIPS Theater gGmbH

b) der/die Theaterleiter*in des GRIPS Theater gGmbH

c) der/die Geschäftsführer*in des GRIPS Theater gGmbH

d) zwei Vertreter*innen des Betriebsrates des GRIPS Theater gGmbH

e) ein*e Vertreter*in des „Mehr GRIPS! – Förderer des GRIPS Theaters e.V.“

Die gesetzten Mitglieder berufen zusätzlich mehrheitlich eine externe Person mit besonderer Fachkompetenz als weiteres Mitglied des Stiftungsrates jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederberufung ist zulässig. Bei Ausscheiden der externen Person aus dem Stiftungsrat wird der/die Nachfolger*in von den gesetzten Mitgliedern berufen.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

§ 6 Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Der Stiftungsrat leitet die Stiftung und beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Diese sind sparsam und wirtschaftlich sowie zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks einzusetzen. Gegen die Beschlüsse des Stiftungsrates steht der GRIPS Theater gGmbH als Treuhänderin ein Vetorecht zu, wenn die Mittelverwendung gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

(2) Der Stiftungsrat hält seine Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens jedoch einmal im Jahr. Ferner muss eine Sitzung einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsrates beantragt wird. Zu den Sitzungen werden alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, mit einfacher Mehrheit bei mindestens drei Ja-Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit muß erneut beraten und entschieden werden.

(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 Beirat

Die Stiftung kann einen Beirat bilden, in den der Stiftungsrat natürliche und juristische Personen als Mitglieder berufen kann. Der Beirat unterstützt die Ziele der Stiftung. Er kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, auf deren Basis er agiert.

§ 8 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn dies aufgrund veränderter steuerlicher oder gesetzlicher Gegebenheiten sowie sonstiger veränderter Rahmenbedingungen gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist und dabei der Stiftungszweck nicht oder nur unwesentlich verändert wird. Sie bedarf auch der Zustimmung der GRIPS Theater gGmbH als Treuhänderin.

§ 9 Überführung in Rechtsfähigkeit

Soweit sich der Stiftungszweck mit der bestehenden Kapitalausstattung nicht mehr durch eine unselbständige Stiftung bzw. wirkungsvoller durch eine rechtsfähige Stiftung erfüllen läßt, kann der Stiftungsrat jederzeit die Fortsetzung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts beschließen.

§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Stiftungsrat und Treuhänderin nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muß gemeinnützig sein und im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, sowie der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens liegen.

(2) Der Stiftungsrat kann eine Erweiterung des Stiftungszweckes um weitere gemeinnützige Zwecke beschließen.

(3) Für eine Anpassung des Stiftungszwecks ist eine Mehrheit von mindestens fünf Ja-Stimmen im Stiftungsrat erforderlich.

§ 11 Auflösung der Stiftung

(1) Der Stiftungsrat und die Treuhänderin können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

(2) Für eine Auflösung der Stiftung ist eine Mehrheit von mindestens fünf Ja-Stimmen im Stiftungsrat erforderlich.

§ 12 Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die GRIPS Theater gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Falls die GRIPS Theater gGmbH zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert, kann der Stiftungsrat beschließen, dass das Stiftungsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft auf dem Gebiet des emanzipatorischen Kinder- und Theaters (vorrangig in Berlin) zwecks der Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, sowie der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens fällt.

§ 13 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, werden dem Finanzamt angezeigt.

§ 14 Treuhänderische Stiftungsverwaltung

(1) Die Treuhänderin GRIPS Theater gGmbH hat das Stiftungsvermögen als Sondervermögen getrennt von ihrem Geschäftsvermögen zu führen.

(2) Die Treuhänderin verwendet bzw. vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Stiftungsrates. Über ihre Tätigkeiten ist ein Jahresbericht zu erstellen. Einzelheiten regelt der Treuhandvertrag.

(3) Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der Treuhänderin kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Treuhänder oder als selbständige Stiftung beschließen.

Berlin, 29.4.2019